14a Energiewirtschaftsgesetz: Alles zur netzdienlichen Steuerung und deinen Ersparnissen

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eyond Team

21. Dezember 2023

Geschätzte Lesezeit: 5 minutes

Was ist der §14a des EnWG?

Der §14a wurde erstmals 2011 in das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) aufgenommen und der Regelungsbereich wurde von der unabhängigen Netzbehörde (BNetzA) zuletzt im November 2023 neu definiert. Das Gesetz regelt, dass Netzbetreiber sogenannte “steuerbare Verbrauchseinrichtungen”, also z.B. Wallboxen oder Wärmepumpen, in Notfallsituationen (also wenn z.B. ein Blackout droht) netzdienlich steuern dürfen. Der Paragraph erlaubt es also Netzbetreibern in die Stromversorgung eben dieser steuerbaren Verbrauchseinrichtungen einzugreifen.

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Was bedeutet das konkret?

Konkret bedeutet dies, dass Netzbetreiber in bestimmten Situationen, in denen das Stromnetz überlastet sein könnte - beispielsweise wenn an einem Ort viele Menschen gleichzeitig ihre Elektroautos laden - die Ladeleistung von Elektrofahrzeugen vorübergehend reduzieren dürfen, um eine Überlastung des Netzes zu vermeiden. Dabei kann der Netzbetreiber zu keiner Zeit die Stromzufuhr von Wallboxen abschalten, sondern lediglich limitieren, und das auf mindestens 4,2 kW. Die Eingriffe sollten dabei nur als letztes Mittel dienen, um das Netz zu stabilisieren und nicht häufig vorkommen.

Dass es zu großen Einschränkungen für Einzelne kommt, ist dabei eher unwahrscheinlich und die Bundesnetzagentur geht davon aus, dass Verbraucher:innen diese Eingriffe kaum bemerken werden. Alle betroffenen Haushalte, die theoretisch gedrosselt werden könnten, erhalten jedoch Strom zu einem reduzierten Preis. Haushalte bezahlen also grundsätzlich weniger für ihren Strom, weil sie in Notfällen theoretisch mit reduzierter Stromzufuhr für steuerbare Verbrauchseinrichtungen zur Stabilisierung des Netzes beitragen könnten.

Ein Beispiel:

  • Ladevorgang A ohne Eingriff bei 11kW: 1 Stunde *11kW/0,18 kWh/km = 61km Reichweite
  • Ladevorgang B mit Eingriff bei 4,2kW: 1 Stunde *4,2kW/0,18 kWh/km = 23km Reichweite

Das bedeutet konkret, dass Verbraucher:innen pro Stunde Eingriff ca. 20 Minuten länger laden müssen.

Wer ist davon betroffen?

Betroffen sind im ersten Schritt alle Haushalte, die Verbrauchseinrichtungen, wie Ladestationen, mit einer Leistung über 4,2 kW und nach dem 1. Januar 2024 installieren. Denn ab dann ist es bei der Installation neuer Ladestationen sogar schon verpflichtend, dass diese vom Netzbetreiber steuerbar sind, um den Vorgaben des §14a EnWG zu entsprechen.

Kund:innen, die ihre Wallbox vor dem 1. Januar 2024 installiert haben und deren Wallbox nicht steuerbar ist und die damit keinen 14a-Vertrag haben - also keinen separaten Zähler haben - sind von der Neuregelung nicht betroffen. Sie können jedoch jederzeit freiwillig wechseln, was auch finanziell attraktiv sein kann - denn nur im §14a Kontext können Kund:innen von reduzierten Netzentgelten und damit von geringeren Strompreisen profitieren.

Für Kund:innen, die bereits einen §14a Vertrag haben, wird der Wechsel ab 2029 verpflichtend sein.

Gut zu wissen: Alle ehemals KfW-geförderten Wallboxen sind steuerbar.

Wie können Privatpersonen profitieren?

Der Verteilnetzbetreiber gibt Verbraucher:innen eine Wahlfreiheit in Bezug auf die reduzierten Strompreise, konkret auf die reduzierten Netzentgelte - im Gegenzug zur Steuerung gemäß des §14a EnWG. Abhängig sind diese aber jeweils von der Art der Steuerung mit unterschiedlichen Anforderungen an die Hausinstallation. Folgende Optionen, sogenannte Module, wurden dabei definiert:

  • Modul I: Pauschale Reduzierung der Netzentgelte: ohne eigenen Zähler an der Verbrauchseinrichtung, Steuerung über einen Rundsteuerempfänger oder Smart Meter.
  • Modul II: Reduzierung der Netzentgelte um 60%: mit eigenem Zähler an der Verbrauchseinrichtung (identisch zum bisherigen 14a-Vertrag).
  • Modul III: ab 2025, variable Zeitfenster zusätzlich zur pauschalen Reduzierung.

Wie funktioniert die Steuerung? Zur Umsetzung der Module eins und zwei wird über einen Rundsteuerempfänger oder Smart Meter gesteuert. Dafür benötigt die Wallbox eine Steuerleitung zum Zähler, für die Umsetzung der Verbindung sind die Kund:innen verantwortlich.

Die Abrechnung liegt dabei beim jeweiligen Stromlieferanten. In 2024 werden Verteilnetzbetreiber jedoch maximal Modul I und II umsetzen, die genauen Prozesse dafür werden aktuell noch festgelegt.

Mit eyond und dem §14a EnWG noch mehr sparen!

Dein Vorteil durch den §14a in aller Kürze: Mit der neuen Regelung zu den steuerbaren Verbrauchseinrichtungen (§14a EnWG) können Privatpersonen mit steuerbaren Verbrauchseinrichtungen, wie einer Wallbox, noch mehr Geld sparen.

Auch wenn die genaue Umsetzung der rechtlichen Anforderungen aktuell von vielen Verteilnetzbetreibern noch nicht definiert ist, kannst du dir sicher sein, dass du als eyond Kund:in finanziell profitieren kannst, sobald dies von Netzseite möglich ist. Im ersten Schritt werden wir im Rahmen unseres Ökostromtarifs eine pauschale Reduzierung der Netzentgelte (Modul I) einführen, mit der du ca. 160 Euro* zusätzlich pro Jahr sparen wirst. Bisher ließen sich mit unserem intelligenten Stromtarif eyond ca. 250 Euro der Ladekosten jährlich einsparen - durch smartes Laden und unser Bonussystem FlexCoin. Mit der neuen Verpflichtung zur Steuerung der Wallboxen ab dem 1. Januar 2024 vergrößert sich das Einsparpotenzial damit auf bis zu 400 Euro pro Jahr - was schon mehr als 50% der Energiekosten deiner Ladekosten darstellen kann. Damit kommen wir unserer Vision und einer Welt von zero Emissionen zu zero Ladekosten einen weiteren großen Schritt näher! 

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*Für die Steuerbarkeit erhältst du vom Netzbetreiber eine Stabilitätsprämie und kannst dir so zusätzlich durchschnittlich 160€ pro Jahr durch reduzierte Netzentgelte zurückholen. Die Summe bezieht sich auf durchschnittliche Netzentgelte und die pauschale Reduzierung durch Modul 1 und kann sich je Verteilnetzbetreiber unterscheiden.